BauG). Sie kann prüfen, ob das Verfahren korrekt durchgeführt wurde, insbesondere ob die Beschwerdeführenden ihre Rechte hinreichend wahren konnten, und ob die Baubewilligung zu Recht erteilt wurde. Mit Beschwerde angefochten werden können nur die behördlichen Anordnungen, da nur diese rechtswirksam werden. Sie sind in das Dispositiv aufzunehmen. Aus ihnen sollen die festgelegten Rechte und Pflichten klar und deutlich hervorgehen. Andere Bestandteile der Verfügung, die keine rechtlichen Auswirkungen haben, unterliegen nicht der Anfechtung. Das gilt insbesondere für die Begründung einer Verfügung.13