c) Gemäss Art. 66 Abs. 1 VRPG können mit Beschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Bst. a), andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Bst. b) sowie die Unangemessenheit (Bst. c) der Verfügung gerügt werden. Damit wird das Feld der möglichen Rügen abgesteckt. Andere Beschwerdegründe sind nicht vorgesehen und damit unzulässig. Sie können im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.12 Mit Beschwerde kann also nicht allgemein die Überprüfung von behördlichem Handeln verlangt bzw. die Feststellung von angeblichem Fehlverhalten von Beamten beantragt werden.