Sie befindet also in der Regel selber in der Sache.9 Von der Möglichkeit der Rückweisung ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die Vorinstanz noch einmal über das streitige Rechtsverhältnis entscheiden zu lassen.10 Selbst wenn sich die angefochtene Gesamtbewilligung als fehlerhaft erweisen sollte, hätten die Beschwerdeführenden daher grundsätzlich keinen Anspruch auf einen verbesserten Entscheid der Vorinstanz. Vorbehältlich des Vorliegens von Kassationsgründen würde viel mehr der reformatorische Entscheid der BVD im Umfang des Streitgegenstands prozessual an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsakts treten.11