b) Die Beschwerde hat devolutive Wirkung. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit, sich mit einem umstrittenen Rechtsverhältnis zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde übergeht.8 Kann sie auf die Beschwerde eintreten, so entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache. Nur ausnahmsweise weist sie die Akten mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art 72 Abs. 1 VRPG). Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, regelt die Rechtsmittelbehörde das streitige Rechtsverhältnis üblicherweise nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu. Sie befindet also in der Regel selber in der Sache.9