Der Beschwerdegegner behaupte, die beauftragte Projektverfasserin habe sich bei der Baueingabe geirrt. Dieser angebliche Irrtum sei weder belegt noch anerkannt, beispielsweise durch Entschuldigung. Alle beteiligten Behörden hätten durch Untätigkeit nach der ersten Publikation in Kauf genommen, dass bei Ausbleiben von Einsprachen nach Fristablauf die Baubewilligung aufgrund einer falschen Publikation erteilt worden wäre. Im angefochtenen Entscheid werde dieser komplexe Sachverhalt mit wenigen Zeilen abgetan und es ergebe sich daraus eine Beschönigung zuungunsten der Beschwerdeführenden, die nicht hingenommen werden könne.