ersten Baupublikation mit "Ersatz des bestehenden Bewachungsstandes durch neue ballistische Kabine" umschrieben worden, obwohl am vorgesehenen Standort nie ein Bewachungsstand gestanden habe. In der zweiten Baupublikation habe der Hinweis auf Lastenausgleichsbegehren gefehlt. Es gebe auch keinen Beweis für einen Auftrag seitens des Bundes für eine ballistische Kabine. Dem Amtsbericht der Bauverwaltung vom 13. November 2018 zufolge seien die Behörden der Gemeinde Muri allesamt überzeugt gewesen, an der I.________strasse bestehe bereits ein Bewachungsstand. Der Beschwerdegegner behaupte, die beauftragte Projektverfasserin habe sich bei der Baueingabe geirrt.