32 Abs. 2 VRPG darstellt und daher als Ergänzung der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen aufzufassen ist.7 Auf Einwände, welche die Beschwerdeführenden in der früheren Rechtsschrift erhoben haben, in der nun zu beurteilenden Beschwerde aber nicht mehr substanziieren, ist in den folgenden Erwägungen deshalb nicht einzugehen. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Unterschriften wurden innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die BVD tritt deshalb auf die Beschwerde ein. 2. Darstellung der Tatsachen