Aus der ausführlichen und mehrheitlich sachbezogenen Begründung geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragen. Soweit die Beschwerdeführenden ihre Einsprachen zu integrierten Teilen der Beschwerde erklären, ist festzuhalten, dass der Verweis auf frühere Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG darstellt und daher als Ergänzung der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen aufzufassen