c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.6 Aus der ausführlichen und mehrheitlich sachbezogenen Begründung geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragen.