Es wird zwar darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Das Bundesgericht anerkennt die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m aber regelmässig.5 Die Beschwerdeführenden stehen in einer genügend nahen Beziehung zur Streitsache. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.