Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner Gebrauch. Die Beteiligten erhielten zum Schluss Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte einzig der Beschwerdegegner Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)