4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet1, holte beim Beschwerdegegner weitere Auskünfte zum Zweck und zur Nutzung der ballistischen Bewachungskabine ein. Zudem holte es bei der Gemeinde einen vom Gemeinderat unterzeichneten Amtsbericht betreffend die Sondernutzungsbewilligung für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums ein. Anschliessend gab es den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu den beiden Eingaben und insbesondere zur von der Gemeinde in ihrem Amtsbericht beantragten Befristung der Sondernutzungsbewilligung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner Gebrauch.