In seiner Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden würden lediglich appellatorische Kritik an der Begründung des Gesamtentscheids üben, aber weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, noch andere Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten geltend machen.