Der Beschwerdegegner behaupte, für das Quartier bestünden konkrete und unmittelbar drohende Gefahren, begründe dies jedoch nicht näher. Früher sei der Bewachungsstand innerhalb der Residenz aufgestellt worden. Es sei nicht belegt, dass diese nur von der öffentlichen Strasse aus bewacht werden könne. Die geplante Baute werde die Zufahrt aus der öffentlichen Strasse in den Privatweg sowie die Zu- und Wegfahrt zur Garage I.________strasse J.________ behindern, ebenso die Strassen- und Trottoirreinigung. Eine ballistische Sicherheitskabine im Wert von rund 100'000 Franken zum Schutz der Botschaftsschützer vor nicht vorhandenen Gefahren sei unnötig und unverhältnismässig.