2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 22. Juli 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, der privilegierte Grenzabstand von 2 m sei nicht anwendbar, da es sich bei der ballistischen Bewachungskabine um einen Arbeitsraum handle. Der Beschwerdegegner behaupte, für das Quartier bestünden konkrete und unmittelbar drohende Gefahren, begründe dies jedoch nicht näher.