Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 Einsprache. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass am fraglichen Standort kein Bewachungsstand stehe und dass die Publikation insoweit fehlerhaft sei. Der Beschwerdegegner reichte am 4. März 2019 ein berichtigtes Baugesuchsformular ein und machte das Bauvorhaben durch Profile kenntlich. Das Regierungsstatthalteramt veranlasste eine Publikation des verbesserten Gesuchs. Gegen das 1/15 BVD 110/2019/143