Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/143 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 29. April 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 und 11 weitere Beschwerdeführende alle per Adresse Herrn C.________ und Frau D.________ und Kanton Bern, handelnd durch die Kantonspolizei Bern, Nordring 30, 3001 Bern Beschwerdegegner sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juli 2019 (bbew 475/2018; Neubau einer ballistischen Bewachungskabine) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 16. April 2018 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch datiert vom 26. Februar 2018 ein für den Ersatz der bestehenden Bewachungsunterstände durch neue ballistische Kabinen auf Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. H.________ vor der Liegenschaft I.________strasse E.________. Beim Baugrundstück handelt es sich um eine Gemeindestrasse (Verkehrsanlage). Am 25. September 2018 überwies die Gemeinde das verbesserte Gesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Dieses veranlasste die Baupublikation. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 Einsprache. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass am fraglichen Standort kein Bewachungsstand stehe und dass die Publikation insoweit fehlerhaft sei. Der Beschwerdegegner reichte am 4. März 2019 ein berichtigtes Baugesuchsformular ein und machte das Bauvorhaben durch Profile kenntlich. Das Regierungsstatthalteramt veranlasste eine Publikation des verbesserten Gesuchs. Gegen das 1/15 BVD 110/2019/143 Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 22. Juli 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 22. Juli 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, der privilegierte Grenzabstand von 2 m sei nicht anwendbar, da es sich bei der ballistischen Bewachungskabine um einen Arbeitsraum handle. Der Beschwerdegegner behaupte, für das Quartier bestünden konkrete und unmittelbar drohende Gefahren, begründe dies jedoch nicht näher. Früher sei der Bewachungsstand innerhalb der Residenz aufgestellt worden. Es sei nicht belegt, dass diese nur von der öffentlichen Strasse aus bewacht werden könne. Die geplante Baute werde die Zufahrt aus der öffentlichen Strasse in den Privatweg sowie die Zu- und Wegfahrt zur Garage I.________strasse J.________ behindern, ebenso die Strassen- und Trottoirreinigung. Eine ballistische Sicherheitskabine im Wert von rund 100'000 Franken zum Schutz der Botschaftsschützer vor nicht vorhandenen Gefahren sei unnötig und unverhältnismässig. 3. In seiner Eingabe vom 4. September 2019 verzichtet das Regierungsstatthalteramt auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. In ihrer Eingabe vom 17. September 2019 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Verweis auf ihre Amtsberichte verzichtete sie auf eine förmliche Vernehmlassung. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden würden lediglich appellatorische Kritik an der Begründung des Gesamtentscheids üben, aber weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, noch andere Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten geltend machen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet1, holte beim Beschwerdegegner weitere Auskünfte zum Zweck und zur Nutzung der ballistischen Bewachungskabine ein. Zudem holte es bei der Gemeinde einen vom Gemeinderat unterzeichneten Amtsbericht betreffend die Sondernutzungsbewilligung für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums ein. Anschliessend gab es den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu den beiden Eingaben und insbesondere zur von der Gemeinde in ihrem Amtsbericht beantragten Befristung der Sondernutzungsbewilligung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner Gebrauch. Die Beteiligten erhielten zum Schluss Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte einzig der Beschwerdegegner Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/15 BVD 110/2019/143 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalters ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 2 KoG . Er ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Nach Art. 40 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Beschwerde Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache.4 Bei Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Es wird zwar darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Das Bundesgericht anerkennt die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m aber regelmässig.5 Die Beschwerdeführenden stehen in einer genügend nahen Beziehung zur Streitsache. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.6 Aus der ausführlichen und mehrheitlich sachbezogenen Begründung geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragen. Soweit die Beschwerdeführenden ihre Einsprachen zu integrierten Teilen der Beschwerde erklären, ist festzuhalten, dass der Verweis auf frühere Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG darstellt und daher als Ergänzung der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen aufzufassen ist.7 Auf Einwände, welche die Beschwerdeführenden in der früheren Rechtsschrift erhoben haben, in der nun zu beurteilenden Beschwerde aber nicht mehr substanziieren, ist in den folgenden Erwägungen deshalb nicht einzugehen. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Unterschriften wurden innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die BVD tritt deshalb auf die Beschwerde ein. 2. Darstellung der Tatsachen a) Die Beschwerdeführenden erklären einleitend, der aussergewöhnliche Verlauf des Geschäfts veranlasse sie, Behördenfehler klarzustellen, über die der Regierungsstatthalter beschönigend hinweggegangen sei. Unter anderem bemängeln sie, das Bauvorhaben sei in der 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 3/15 BVD 110/2019/143 ersten Baupublikation mit "Ersatz des bestehenden Bewachungsstandes durch neue ballistische Kabine" umschrieben worden, obwohl am vorgesehenen Standort nie ein Bewachungsstand gestanden habe. In der zweiten Baupublikation habe der Hinweis auf Lastenausgleichsbegehren gefehlt. Es gebe auch keinen Beweis für einen Auftrag seitens des Bundes für eine ballistische Kabine. Dem Amtsbericht der Bauverwaltung vom 13. November 2018 zufolge seien die Behörden der Gemeinde Muri allesamt überzeugt gewesen, an der I.________strasse bestehe bereits ein Bewachungsstand. Der Beschwerdegegner behaupte, die beauftragte Projektverfasserin habe sich bei der Baueingabe geirrt. Dieser angebliche Irrtum sei weder belegt noch anerkannt, beispielsweise durch Entschuldigung. Alle beteiligten Behörden hätten durch Untätigkeit nach der ersten Publikation in Kauf genommen, dass bei Ausbleiben von Einsprachen nach Fristablauf die Baubewilligung aufgrund einer falschen Publikation erteilt worden wäre. Im angefochtenen Entscheid werde dieser komplexe Sachverhalt mit wenigen Zeilen abgetan und es ergebe sich daraus eine Beschönigung zuungunsten der Beschwerdeführenden, die nicht hingenommen werden könne. Der einzige, der in dieser Angelegenheit bisher hin gestanden sei und Fehler eingestanden habe, sei der Bauverwalter von Muri. Insgesamt liege eine Verwedelung vor, wie sie nicht nur in öffentlichen Verwaltungen leider recht häufig seien. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Entscheid zurückzuweisen und durch eine Darstellung zu ersetzen, die die Tatsachen wiedergebe und nicht bloss die Wünsche des Beschwerdegegners. b) Die Beschwerde hat devolutive Wirkung. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit, sich mit einem umstrittenen Rechtsverhältnis zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde übergeht.8 Kann sie auf die Beschwerde eintreten, so entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache. Nur ausnahmsweise weist sie die Akten mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art 72 Abs. 1 VRPG). Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, regelt die Rechtsmittelbehörde das streitige Rechtsverhältnis üblicherweise nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu. Sie befindet also in der Regel selber in der Sache.9 Von der Möglichkeit der Rückweisung ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die Vorinstanz noch einmal über das streitige Rechtsverhältnis entscheiden zu lassen.10 Selbst wenn sich die angefochtene Gesamtbewilligung als fehlerhaft erweisen sollte, hätten die Beschwerdeführenden daher grundsätzlich keinen Anspruch auf einen verbesserten Entscheid der Vorinstanz. Vorbehältlich des Vorliegens von Kassationsgründen würde viel mehr der reformatorische Entscheid der BVD im Umfang des Streitgegenstands prozessual an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsakts treten.11 c) Gemäss Art. 66 Abs. 1 VRPG können mit Beschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Bst. a), andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Bst. b) sowie die Unangemessenheit (Bst. c) der Verfügung gerügt werden. Damit wird das Feld der möglichen Rügen abgesteckt. Andere Beschwerdegründe sind nicht vorgesehen und damit unzulässig. Sie können im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.12 Mit Beschwerde kann also nicht allgemein die Überprüfung von behördlichem Handeln verlangt bzw. die Feststellung von angeblichem Fehlverhalten von Beamten beantragt werden. Diese Fragen sind im Übrigen aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb sich die BVD mangels Aufsichtsfunktion über die kommunalen Baupolizeibehörden oder die Regierungsstatthalterämter nicht damit befassen kann. Sie ist in Bausachen einzig Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 und Art. 71 N. 2 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 3 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 13 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 1 4/15 BVD 110/2019/143 BauG). Sie kann prüfen, ob das Verfahren korrekt durchgeführt wurde, insbesondere ob die Beschwerdeführenden ihre Rechte hinreichend wahren konnten, und ob die Baubewilligung zu Recht erteilt wurde. Mit Beschwerde angefochten werden können nur die behördlichen Anordnungen, da nur diese rechtswirksam werden. Sie sind in das Dispositiv aufzunehmen. Aus ihnen sollen die festgelegten Rechte und Pflichten klar und deutlich hervorgehen. Andere Bestandteile der Verfügung, die keine rechtlichen Auswirkungen haben, unterliegen nicht der Anfechtung. Das gilt insbesondere für die Begründung einer Verfügung.13 d) Die Beschwerdeführenden verlangen hauptsächlich Ergänzungen und Korrekturen der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid. Diese haben jedoch weder Verfügungscharakter noch sind sie entscheidrelevant. Es ist unbestritten, dass die Umschreibung des Bauvorhabens sowohl im ursprünglichen Baugesuchsformular als auch in der ersten Baupublikation falsch war und dass das Vorhaben anlässlich der ersten Bekanntmachung nicht profiliert wurde. Nachdem die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 diesen Sachverhalt in ihren ersten Einsprachen bemängelt hatten, räumte die Gemeinde in ihrem Amtsbericht vom 20. November 2018 ein, dass die Beschreibung des Bauvorhabens nicht korrekt sei und der Beschwerdegegner reichte ein verbessertes Baugesuch ein. Die Vorinstanz veranlasste daraufhin die Profilierung des Vorhabens und liess es mit der korrekten Umschreibung neu publizieren. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht kritisieren, waren die ursprüngliche Baueingabe, der erste Amtsbericht der Gemeinde und die erste Bekanntmachung des Vorhabens somit fehlerhaft. Dies bleibt im vorliegenden Fall jedoch folgenlos, weil der Mangel im vorinstanzlichen Verfahren korrigiert wurde. Die Beschwerdeführenden konnten von ihrem Einsprache- und Beschwerderecht Gebrauch machen und ihre Rügen gegen das Bauvorhaben vortragen. Aus der mangelhaften Bekanntmachung ist ihnen ebenso wenig ein Nachteil entstanden wie aus der als beschönigend empfundenen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 3. Stellungnahme des Gemeinderats a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baugesuchsunterlagen hätten auch das Formular "Ausnahmegesuch" enthalten. Stempel und Unterschrift des Gemeinderats vom 26. Februar 2018 würden dessen Zustimmung u.a. zur Benützung des öffentlichen Terrains und dem Näherbaurecht belegen. Ein solches Näherbaurecht habe die Grundeigentümerin der Liegenschaft I.________strasse E.________ am 26. August 2018 erteilt. Mit ihren Schlussbemerkungen hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Stellungnahme des Gemeinderats erhoben und die Verweigerung einer solchen Stellungnahme bekämpft. Die Vorinstanz habe dazu festgehalten, die Baupolizeibehörde Muri habe sich bereits grundsätzlich zu den Einspracherügen geäussert. Das fragliche Schreiben stamme von der Bauverwaltung Muri. Wenn in der Gemeinde Muri ein Geschäft dem Gemeinderat zur Zustimmung überwiesen werde, stehe es einer nachgeordneten Stelle nicht zu, in einem Rechtsstreit selbstständig die Aussage zu verweigern. Es frage sich zudem, ob der Gemeinderat überhaupt befugt gewesen sei, ohne jede Rückfrage bei den Stimmberechtigten im A.________quartier oder im Grossen Gemeinderat das Ausnahmegesuch gutzuheissen. Ausserdem verpflichte die Gemeindeordnung von Muri den Gemeinderat zur Information der Öffentlichkeit. Der Gemeinderat habe es bis heute nicht für nötig befunden, der Bevölkerung das diplomatische Problem im A.________quartier zu erläutern. Für die Öffentlichkeitsarbeit könnte auch der Quartierleist 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 4 und Art. 52 N. 12; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 235 5/15 BVD 110/2019/143 A.________ herangezogen werden. Der Gemeinderat habe dies unterlassen. Die Beschwerdeführenden beantragen auch aus diesen Gründen die Rückweisung des Gesamtentscheids. b) Was den Rückweisungsantrag betrifft, kann auf das in Erwägung 2 Buchstabe b Ausgeführte verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführenden die Informationstätigkeit des Gemeinderats bemängeln, handelt es sich nicht um eine baurechtliche, sondern um eine aufsichtsrechtliche Frage. Ob der Gemeinderat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren seinen Informationspflichten gemäss Art. 48 GO14 hinreichend nachgekommen sei, kann deshalb nicht im Baubeschwerdeverfahren geprüft werden (vgl. dazu Erwägung 2 Buchstabe c). Beim von den Beschwerdeführenden erwähnten Ausnahmegesuch, das der Gemeinderat am 24. Februar 2018 (richtig: 26. Februar 2018) gutgeheissen haben soll, handelt es sich bloss um die dritte Seite des Baugesuchsformulars 1.0. Mit der fraglichen Unterschrift hat der Gemeinderat einzig die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch erteilt (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 BewD15). Dass diese Kompetenz den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern bzw. dem Grossen Gemeinderat oder einem anderen Organ der Gemeinde zukommen würde, lässt sich der GO nicht entnehmen. Somit war der Gemeinderat zuständig, das Baugesuch im Namen der Gemeinde als Grundeigentümerin zu unterzeichnen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 GO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OV16). Im Übrigen wäre für die Erteilung der im ursprünglichen Baugesuch beantragten Ausnahme nach Art. 26 BauG von der Bestimmung von Art. 67 BauV17 nicht der Gemeinderat, sondern die Baubewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, zuständig gewesen (vgl. Art. 27 Abs. 1 BauG). c) Sobald sie Einsprache eingereicht haben, sind die Einsprechenden im Baubewilligungsverfahren Partei.18 Es kommen ihnen deshalb die entsprechenden Rechte zu. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG. Dieser gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten.19 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.20 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, der eine Partei bedarf, 14 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Muri bei Bern vom 23. Mai 2000 (GO) 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 16 Organisationsverordnung der Einwohnergemeinde Muri bei Bern vom 31. Januar 2005 (OV) 17 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 30a 19 BGE 133 I 100 E. 4.3 ff., 138 I 484 E. 2.1; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. N 38–39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren in, KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 20 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 6/15 BVD 110/2019/143 um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen.21 Ein Anspruch auf eine Stellungnahme des Gemeinderats lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Ist das Regierungsstatthalteramt zuständige Baubewilligungsbehörde, lädt es die Gemeinde- behörde zur Stellungnahme ein. Diese stellt Antrag und macht namentlich auf Tatsachen aufmerksam, die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen (vgl. Art. 20 BewD). Nach Ablauf der Einsprachefrist stellt die Baubewilligungsbehörde den Gesuchstellenden und den betroffenen Behörden ein Doppel der Einsprachen zu und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 BewD). Wenn das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde ist, hat die Gemeindebehörde somit lediglich ein Antrags- und Äusserungsrecht. Zuständige Behörde dürfte im vorliegenden Fall wohl die Baukommission sein (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 GBR22). Gemäss den Angaben in den Amtsberichten der Bauverwaltung hat sich die Baukommission denn auch mehrmals mit dem Bauvorhaben befasst und beschlossen, dessen Bewilligung zu beantragen. Ob die Bauverwaltung bzw. der Bauinspektor zuständig war, diesen Beschluss dem Regierungsstatthalteramt im Rahmen von Amtsberichten mitzuteilen, kann offengelassen werden. Selbst wenn die fraglichen Amtsberichte von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden wären, stünde die Aufhebung des Gesamtentscheides ausser Frage, da Verfahrensleitung und Entscheidkompetenz nicht bei der Gemeinde, sondern beim Regierungsstatthalteramt lag. Ein Anspruch auf eine Stellungnahme des Gemeinderats lässt sich hingegen weder aus der kantonalen Baugesetzgebung noch aus den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde Muri ableiten (vgl. zum Gemeinderecht insbesondere Art. 47 OG und Art. 82 GBR). d) Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG23 verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen usw.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies bedingt, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Die Modalitäten der Bekanntmachung des Baugesuchs sind im BewD geregelt (vgl. Art 35 Abs. 1 BauG). In der Regel macht die Baubewilligungsbehörde das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt (Art. 26 Abs. 1 BewD). Die Veröffentlichung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers (Art. 26 Abs. 2 BewD). Das Gesuch, die dazugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen sind bis zum Ablauf der Einsprachefrist bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen (Art. 28 BewD). Zudem hat die Bauherrschaft zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zumachen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BewD). Die Profile sind stehenzulassen, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden ist (Art. 16 Abs. 2 BewD). Einspracheberechtigte können innert 30 Tagen der ersten Veröffentlichung schriftlich und begründet Einsprache erheben (Art. 31 BewD). Im vorliegenden Fall liess die Vorinstanz das verbesserte Baugesuch in den Anzeigern Region Bern vom 5. und 10. April 2018 publizieren. Zudem wurde das Vorhaben profiliert. Damit sind die Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 BewD an die Bekanntmachung eines Baugesuchs erfüllt. Eine (zusätzliche) direkte Mitteilung an betroffene Nachbarinnen und Nachbarn oder zur Einsprache befugte private Organisationen ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist der Hinweis der Vorinstanz auf die Einsprachemöglichkeiten des Quartierleists deshalb nicht unsachlich und unpassend, sondern korrekt. 21 BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen 22 Baureglement der Einwohnergemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993 (GBR) 23 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 7/15 BVD 110/2019/143 e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat zuständig war, das Baugesuch namens der Gemeinde als Grundeigentümerin zu unterzeichnen. Ein Anspruch auf eine Stellungnahme des Gemeinderats lässt sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch aus den einschlägigen Bestimmungen der Baugesetzgebung ableiten. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren erfolgt die Aufforderung, sich gegebenenfalls an einem Verfahren als Einsprecherin oder Einsprecher zu beteiligen, mit der Bekanntmachung. Eine zusätzliche Einladung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Bewohnte oder unbewohnte Nebenbaute a) Die Beschwerdeführenden machen gelten, die Bewachungskabine sei ein Arbeitsraum. Es handle sich dabei nicht um eine Nebenbaute zu einer Strasse. Die Bewachungskabine sei auch nicht unbewohnt, weshalb nicht der privilegierte Grenzabstand von 2 m, sondern der normale Grenzabstand von 6 m gelte. Gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden 1 und 2 werde lediglich ein Abstand von 3.75 m eingehalten. b) Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen (Art. 21 Abs. 2 BauG). Die gesundheitspolizeilichen Vorschiften werden in Art. 62 ff. BauV24 näher ausgeführt. Unter anderem müssen Wohn- und Arbeitsräume wenigstens eine lichte Höhe von 2.3 m aufweisen (Art. 67 Abs. 1 BauV). Die ballistische Sicherheitskabine weist lediglich eine lichte Höhe von 2.25 m auf. Aus diesem Grund stellte der Beschwerdegegner zusammen mit dem ursprünglichen Gesuch auch ein Ausnahmegesuch gemäss Art. 26 BauG für die Abweichung von dieser Bestimmung mit der Begründung, es handle sich um eine zertifizierte Kabine mit Fixabmessungen, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Unter Arbeitsräumen sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden, wie Büros, Praxisräume, Verkaufslokale, Werkstätten, Fabrikationsräume (Art. 63 Abs. 2 BauV). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners gehören zur Ausstattung der ballistischen Sicherheitskabine ein Korpus, eine Stehhilfe sowie ein Heiz-/Klimagerät. Die Kabine diene hauptsächlich dem Schutz des Bewachungspersonals vor Beschuss durch Langwaffen. Es handle sich um eine geschützte Rückzugsmöglichkeit bei ausserordentlichen Ereignissen während der Bewachungsaufgabe. Anderweitige Arbeiten würden darin keine verrichtet. Mit diesen Angaben, auf die er zu behaften ist, umschreibt der Beschwerdegegner die zu bewilligende Nutzung näher. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die geplante Bewachungskabine in erster Linie dem Schutz des Bewachungspersonals dient und nicht zum dauernden Aufenthalt zu Arbeitszwecken bestimmt ist. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass es sich bei der ballistischen Kabine nicht um einen Arbeitsraum im Sinn von Art. 63 Abs. 2 BauV handelt. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich das Bewachungspersonal möglicherweise nicht nur bei ausserordentlichen Ereignissen, sondern, wie die Beschwerdeführenden an anderen Standorten beobachtet haben bzw. vermuten, auch zum Schutz vor winterlichen Verhältnissen, Regen oder Hitze zeitweise in der Kabine aufhalten wird. Es bedarf folglich keiner Ausnahme von Art. 67 Abs. 1 BauV. c) Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR sind bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, gegenüber dem nachbarlichen Grund die 24 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 8/15 BVD 110/2019/143 in Art. 67 GBR festgelegten Grenzabstände zu wahren. In der Landhauszone gilt danach ein kleiner Grenzabstand von 6.0 m. Unbewohnte An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind, dürfen bis 2 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre mittlere Gebäudehöhe 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigt (Art. 23 Abs. 1 GBR). Privilegiert sind nur unbewohnte An- und Nebenbauten. Da die ballistische Bewachungskabine dem zeitweisen Aufenthalt des Personals dient und klimatisiert ist, dürfte sie ähnlich wie eine Gartenhalle oder eine gedeckter Sitzplatz als bewohnt zu qualifizieren sein.25 Es trifft auch zu, dass es sich bei der ballistischen Bewachungskabine nicht um eine Nebenbaute zur Gemeindestrasse handelt. Funktionell gehört sie wohl zur Residenz des Botschafters. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden. Das Bauvorhaben soll nicht in der Landhauszone, sondern auf einer Verkehrsanlage der Gemeinde erstellt werden. Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Abstände sind deshalb nicht die Bauabstände gemäss GBR massgebend, sondern es ist zu prüfen, ob der ballistische Bewachungskabine am fraglichen Standort gestützt auf Art. 70 SG26 eine Sondernutzungskonzession erteilt werden kann. 5. Behinderung des Verkehrs a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, wie bereits die Bauprofile zeigten, werde die Zufahrt aus der öffentlichen Strasse in den Privatweg durch die geplante Baute behindert, nicht bloss für grosse Fahrzeuge wie Öl-Transporter, sondern selbst für Polizeifahrzeuge und private PWs. Auch die Zu- und Wegfahrt zur Garage I.________strasse J.________ sei betroffen. Darüber hinaus behindere die Baute auch die Strassen- und Trottoirreinigung, wie Angestellte des Werkhofes festgestellt und gemeldet hätten. Der Durchlass für die Maschine zwischen Baute und Beleuchtungsmast sei zu eng, sei ihnen erklärt worden, vor allem auch für die Schneeräumung. Wenn die Durchfahrt auf der Gemeindestrasse möglich sei, heisse das demnach noch nicht, die Baute sei kein Hindernis. b) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Laut Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Insbesondere muss auf Erschliessungsstrassen die Verkehrssicherheit sichergestellt sein, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Anforderungen einer bestehenden Strasse (Art. 5 BauV) oder einer neuen Strasse (Art. 6 ff. BauV) massgebend sind. Hingegen gibt es keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist auch nicht verpflichtet, bestehende Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG27), kann es eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.28 Zu berücksichtigen ist dabei einzig, dass Anstösserinnen und Anstösser nicht ersatzlos vom Zugang zum öffentlichen Strassennetz abgeschnitten werden dürfen (vgl. Art. 85 Abs. 4 SG).29 Ein Bauvorhaben, das auf die Erschliessung benachbarter 25 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 10 26 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 27 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 28 BGE 122 I 279 E. 2 c, mit weiteren Hinweisen 29 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f. 9/15 BVD 110/2019/143 Parzellen keine Rücksicht nimmt, oder sogar dazu führt, dass andere Liegenschaften nicht mehr hinreichend erschlossen sind, kann nicht bewilligt werden.30 c) Die ballistische Bewachungskabine kommt auf die Fahrbahn zu stehen. Sie bewirkt daher zweifellos eine Verengung der I.________strasse und zwar in einem vergleichbaren Ausmass, wie wenn am fraglichen Standort ein grösseres Fahrzeug (bspw. ein Lieferwagen oder ein Camper) parkiert würde. Die Einschränkung der Strassenbenutzung ist allerdings nur geringfügig und vergleichbar mit Verkehrsberuhigungsmassnahmen, wie sie in solchen Quartieren häufig anzutreffen sind. Aufgrund des Standorts der ballistischen Bewachungskabine gegenüber der Einmündung des Privatwegs kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zugangsmöglichkeiten zu den darüber erschlossenen Liegenschaften, insbesondere für grosse Lastwagen, erschwert werden könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Privatstrasse weiterhin eine genügende Erschliessung darstellt. Gemäss Amtsbericht der Bauverwaltung vom 20. November 2018 bleibt für die Durchfahrt eine Strassenbreite von 3.50 m. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die Strassenpolizeibehörde der Gemeinde hat dem Vorhaben zugestimmt. Anhaltspunkte, dass das Bauvorhaben die Verkehrssicherheit gefährden oder den betrieblichen Strassenunterhalt in Frage stellen würde, sind keine ersichtlich. Insbesondere genügt die verbleibende Strassenbreite für die Durchfahrt. Im Übrigen kann auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Sondernutzungskonzession a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, überwiegende private und öffentliche Interessen würden der Erteilung einer Sondernutzungskonzession entgegenstehen. Gestützt auf die Befindlichkeit der Bevölkerung im B.________-/F.________-/G.________-Quartier stehe im Vordergrund des öffentlichen Interesses, in Muri eine Entwicklung wie in der Stadt Bern zu verhindern. Dieses Interesse liege auf der Waage der Güterabwägung dem Interesse der Polizei an der Sicherheit eines Diplomaten gegenüber. Es wäre unverhältnismässig, die Interessen der Polizei im vorliegenden Fall höher zu gewichten, als die von 12'000 Gemeindebürgern, umso mehr, als der ohnehin schon bevorzugte Diplomat übertriebene polizeiliche Fürsorge gar nicht wünsche. Wenn die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein Bauvorhaben der Polizei auf einer Strasse geschlossen ablehnten, so diene dies ebenfalls öffentlichen Interessen. Die vom Beschwerdegegner behaupteten konkreten bzw. unmittelbar drohenden Gefahren seien nicht begründet und würden einzig der Durchsetzung des Polizeianliegens dienen. Im Muri fühle sich kein Mensch bedroht. Früher habe sich der Bewachungsstand auf dem Gelände der Residenz befunden. Dadurch sei belegt, dass die Residenz nicht nur von der öffentlichen Strasse aus bewacht werden könne. Es bestehe ein Unterschied zu den Sicherheitskabinen in Bern. Ein Polizeibunker falle in Bern nicht besonders auf, in Muri dagegen schon. In Bern würden alle Bunker direkt bei den zu bewachenden Objekten stehen. In Muri komme er direkt vor eine private Liegenschaft zu stehen. Der Beschwerdegegner sei zu verhalten, seine Sicherheitsanliegen zu überprüfen und eine andere Lösung zu suchen. b) Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden (Art. 65 Abs. 1 SG). Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist zumindest bewilligungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 SG). Liegt eine Sondernutzung vor, wie beispielsweise bei Bauten und Anlagen auf 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 13 Bst. d, mit weiteren Hinweisen; BVR 2008 S. 332 E. 6.7 10/15 BVD 110/2019/143 öffentlichen Strassen, ist eine Konzession des zuständigen Gemeinwesens erforderlich (Art. 70 Abs. 1 SG). Die Sondernutzungskonzession ist befristet. Sie kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden (Art. 70 Abs. 2 SG). Der Entscheid über die Erteilung der Konzession ist ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Gemeindestrasse handelt, bestimmt das Recht der Gemeinde Muri die zuständige Behörde. Gemäss Art. 16 Abs. 1 OPR31 ist die Ortspolizeibehörde, d.h. der Gemeinderat (vgl. Art. 2 Abs. 1 OPR), zuständig für die Bewilligung der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung von öffentlichem Grund. c) In seinem Amtsbericht vom 7. Januar 2020 teilt der Gemeinderat mit, er habe sich mangels Zuständigkeit nicht zu den mit dem Baugesuch verfolgten Interessen völkerrechtlicher und sicherheitspolitischer Art zu äussern. Die dem Vorhaben allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen würden von den Beschwerdeführenden direkt geltend gemacht. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des kommunalen öffentlichen Interesses könne nicht davon gesprochen werden, dass am fraglichen Ort grosse öffentliche Interessen der Aufstellung der ballistischen Kabine entgegenstünden. Die resultierenden Einschränkungen der übrigen Nutzer des öffentlichen Raums erschienen überblickbar und könnten im Bedarfsfall auch nachträglich durch geeignete Massnahmen der Bauverwaltung weiter reduziert werden. Sofern im Rahmen des koordinierten Verfahrens die Interessenabwägung kein Überwiegen der privaten Interessen über die mit dem Baugesuch verfolgten Interessen von Bund und Kanton ergäbe, stehe aus Sicht der Gemeinde als Strasseneigentümerin der Erteilung einer Sondernutzungsbewilligung nichts entgegen. Es werde auf den Bericht der Bauverwaltung und der beiden darin verlangten Auflagen verwiesen. Darüber hinaus erscheine es als angezeigt, die Bewilligung zu befristen, um nach Ablauf einer zu definierenden Zeit die Abwägung der Interessen zu wiederholen, da diese grundsätzlich der Veränderung unterliegen würden. d) Art. 22 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens32 verpflichtet den Empfangsstaat, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der diplomatischen Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 22 Abs. 1 BWIS33 sorgt das Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden unter anderem für den Schutz der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss. Die Kantone treffen in Absprache mit fedpol die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind (Art. 24 BWIS). Dabei ist es Aufgabe von fedpol, zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass völkerrechtlich geschützte Personen gefährdet sind. Aufgrund dieser Einschätzung übernehmen die kantonalen und städtischen Polizeikorps entsprechende Schutzmassnahmen. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Vorgaben des Bundessicherheitsdiensts entbinden zwar nicht davon, die nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Allerdings darf die Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts nicht dazu führen, dass Bauvorhaben zum Schutz einer Botschaft verunmöglicht werden.34 31 Ortspolizeireglement der Gemeinde Muri bei Bern vom 22. Oktober 1985 (OPR) 32 Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01), nachfolgend: Wiener Übereinkommen 33 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) 34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1 N. 4 11/15 BVD 110/2019/143 e) Es ist Sache des Bundes, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für ausländische Vertretungen anzuordnen. Dem Schreiben des fedpol vom 22. November 201735 lässt sich entnehmen, dass ballistische Sicherheitskabinen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Botschaftsschutzes dem heutigen Standard entsprechen. Der gewählte Standort wurde in Absprache mit dem Bundessicherheitsdienst und aus polizeitaktischen Gründen gewählt. Er gewährt eine optimale Einsicht in drei Richtungen, zum einen zur Residenz des Botschafters, zum anderen in beide Richtungen der I.________strasse. Die ballistische Bewachungskabine kommt mitten in einem Wohngebiet auf die Fahrbahn einer Gemeindestrasse zu stehen. Als mögliche entgegenstehende Interessen stehen deshalb in erster Linie die Verkehrssicherheit und der Ortsbildschutz im Raum. Wie in Erwägung 5 ausgeführt, bewirkt die Bewachungskabine zwar eine Verengung der I.________strasse, dies bleibt aber ohne Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, da für die Durchfahrt genügend Raum bleibt. Bei der ballistischen Bewachungskabine handelt es sich um einen standardisierten Zweckbau, dem man seine Funktion ansieht. Da sie transportabel ist und nur eine geringe Grösse aufweist, sind die Auswirkungen auf das nicht besonders geschützte Ortsbild vernachlässigbar. Der Entscheid des Gemeinderats, die ballistische Kabine am fraglichen Standort auf der Gemeindestrasse zuzulassen, stützt sich somit auf sachliche Kriterien. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten überwiegt das allenfalls entgegenstehende Interesse des Ortsbildschutzes deutlich. Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache ausgeführt haben, hat die Residenz des Botschafters Unannehmlichkeiten für die direkte Nachbarschaft zur Folge, namentlich das Begehen und Befahren des Privatwegs durch Militär oder Polizei, Störungen durch Funk- und Sicherheitsanlagen sowie Belästigungen durch Licht, Ton oder Video. Da sich zwischen der Residenz des Botschafters und der I.________strasse weitere Grundstücke befinden, besteht vom geplanten Standort der Bewachungskabine nicht nur Einsicht in die Zufahrt zur Residenz des Botschafters und in beide Richtungen der I.________strasse, sondern auch in verschiedene Liegenschaften, insbesondere diejenige der Beschwerdeführenden 1 und 2. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden eine solche permanente polizeiliche Überwachung als einen gravierenden Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden. Die Bewachungskabine wirkt nicht diskret, sondern ist deutlich als solche zu erkennen. Es ist deshalb verständlich, dass die Sicherheitsmassnahmen im Quartier Unbehagen erzeugen und als Belästigung empfunden werden. Die entgegenstehenden privaten Interessen dürfen deshalb zwar nicht unterschätzt werden. Sie überwiegen aber das gewichtige öffentliche Interesse, ausländischen Diplomatinnen und Diplomaten einen hinreichenden Schutz zu gewähren, nicht. Die Beschwerde erweist sich aus in diesem Punkt als unbegründet. f) Gemäss Art. 70 Abs. 2 Satz 1 SG ist die Sondernutzungskonzession zu befristet. Der Gemeinderat schlägt in seinem Amtsbericht eine Frist von drei bis fünf Jahren vor. Der Beschwerdegegner hat grundsätzlich nichts gegen eine Befristung der Sondernutzung einzuwenden. Er bevorzugt aber eine möglichst lange Dauer von mindestens zehn Jahren. Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber eine Befristung nicht für sinnvoll. Da es sich um die erstmalige Bewilligung einer ballistischen Bewachungskabine am fraglichen Standort handelt, erscheint es als gerechtfertigt, die Sondernutzungskonzession nach einer gewissen, nicht allzu langen Zeit zu prüfen. Die vom Gemeinderat vorgeschlagene Frist von fünf Jahren erscheint unter diesen Umständen als angemessen. Die Gesamtbewilligung wird deshalb mit einer entsprechenden Befristung ergänzt. 7. Lastenausgleich 35 Vorakten pag. 033 12/15 BVD 110/2019/143 a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, in ihrer Einsprache seien sie auch auf den Lastenausgleich eingetreten, wobei unklar sei, weshalb dieser in der ersten Ausschreibung erwähnt, in der zweiten jedoch weggelassen worden sei. b) Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zu Lasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist (Art. 30 Abs. 1 BauG). Beansprucht ein Bauherr einen solchen Sondervorteil, so ist darauf in der Baupublikation oder in einer besonderen Mitteilung an die betroffenen Nachbarn hinzuweisen mit der Aufforderung, allfällige Lastenausgleichsbegehren innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten besonderen Frist anzumelden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Lastenausgleichsanspruch bei Unterlassung der Anmeldung verwirkt. Fehlt dieser Hinweis, ist den Betroffenen zumindest Gelegenheit zu geben, ihr Begehren noch nachträglich anzumelden.36 Die zuständige Gemeindebehörde zeigt denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn an (Art. 31 Abs. 2 BauG). In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass innert drei Monaten bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission Klage auf Lastenausgleich erhoben werden kann (Art. 31 Abs. 3 BauG). Zur Durchsetzung des Lastenausgleichs muss der Anspruch innert der gesetzlichen Frist durch Klage geltend gemacht werden. c) Es trifft zu, dass in der zweiten Publikation der Hinweis fehlte, allfällige Lastenausgleichsansprüche seien innert der Einsprachefrist anzumelden. Die Vorinstanz begründete dies im angefochtenen Entscheid damit, dass es keiner Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der Raumhöhe bedürfe. Was an dieser Begründung unklar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Einsprache auch ein Lastenausgleichsbegehren angemeldet und die Vorinstanz hat die Gemeinde in Ziff. 4.4 des Dispositivs angewiesen, den Beschwerdeführenden den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist mitzuteilen. Ob die Beschwerdeführenden ihre Lastenausgleichsansprüche rechtzeitig und formrichtig angemeldet haben, ist ebenso wenig im Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeverfahren zu prüfen, wie die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Lastenausgleichspflicht besteht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorhaben grundsätzlich zu Recht bewilligt hat. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sondernutzungskonzession wird aber von Amtes wegen mit einer Befristung versehen. b) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV37). Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.00 festgelegt. 36 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 30/31 N. 15 37 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13/15 BVD 110/2019/143 Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall unterliegen die Beschwerdeführenden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die BVD von Amtes wegen beim Gemeinderat einen Amtsbericht zur Sondernutzungskonzession einholen musste und dass die Bewilligung gestützt darauf mit einer Befristung zu ergänzen ist. Darin sind besondere Umstände zu sehen die es rechtfertigen, nur die Hälfte der Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu tragen. Sie haften dafür solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG) c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. Juli 2019 wird von Amtes wegen folgendermassen ergänzt: «4.1.4 Sondernutzungskonzession Nebenbestimmung: Die Sondernutzungsbewilligung ist zwingender Bestandteil der Baubewilligung. Sie wird auf fünf Jahre seit Rechtskraft der Gesamtbewilligung befristet. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine neue Bewilligung der zuständigen Behörde vor, ist die Baubewilligung hinfällig und der rechtmässige Zustand muss mit dem Rückbau der Bewachungskabine wiederhergestellt werden.» Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. Juli 2019 bestätigt. 2. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 14/15 BVD 110/2019/143 IV. Eröffnung - Herrn C.________ und Frau D.________, eingeschrieben - Kanton Bern, handelnd durch die Kantonspolizei Bern, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15