3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.– werden zu neun Zehnteln, ausmachend Fr. 1'620.–, dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel, ausmachend Fr. 180.–, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 3'960.– (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 14/15 BVD 110/2019/142 V. Eröffnung