Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 4'400.– (inkl. Auslagen) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit neun Zehntel dieser Parteikosten, ausmachend Fr. 3'960.–, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.