Lediglich hinsichtlich der zusätzlichen Auflage (Wiederholung der Abnahmemessung) verhält es sich umgekehrt, dieser Punkt ist von klar untergeordneter Bedeutung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer neun Zehntel und der Beschwerdegegnerin einen Zehntel der Verfahrenskosten zu auferlegen.