Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit diesem Entscheid wird die Baubewilligung bestätigt und der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt grundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegend und die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Lediglich hinsichtlich der zusätzlichen Auflage (Wiederholung der Abnahmemessung) verhält es sich umgekehrt, dieser Punkt ist von klar untergeordneter Bedeutung.