Aus den obenstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Abhandlung der A.________ AG zur Verfahrenssistierung keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Beurteilung, ob die Anlage den Anlagegrenzwert an den OMEN einhält, nach der Bestimmung für konventionelle Antennen behandelt. Es wird damit nach einer Worst-Case-Berechnung geprüft, ob die geplante Anlage inklusive der adaptiven Antennen die massgebenden Grenzwerte der NISV einhält. Die Vollzugshilfe des Bundes, worin die technischen Einzelheiten zur Beurteilung von adaptiven Antennen ausgearbeitet werden, muss daher nicht abgewartet werden.