c) In seiner Eingabe vom 2. Dezember 2019 beruft sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf eine Abhandlung der A.________ AG vom 21. November 201936. Diese behandelt die Frage, ob es zulässig sei, Baugesuche für den Einsatz von 5G-Antennen zu sistieren. Als Gründe für eine Sistierung werden das Fehlen einer Vollzugshilfe für adaptive Antennen, das Fehlen von Messempfehlungen für den 5G-Funkdienst, das Fehlen eines QS-Systems für adaptive Antennen und der ausstehende Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung genannt.