b) Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG35). Der Beschwerdeführer begründet seinen Sistierungsantrag in seiner Beschwerde primär mit dem Fehlen der beiden Vollzugsempfehlungen hinsichtlich des massgebenden Betriebszustands von adaptiven Antennen und für Abnahmemessungen solcher Antennen. Weiter beruft er sich auf die bevorstehende Änderung des kommunalen Baureglements.