b) Wie bereits oben in Erwägung 5.b erläutert, sieht das Bundesrecht für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone keine umfassende Interessenabwägung vor und ergibt sich eine solche Anforderung auch nicht aus dem kantonalen und kommunalen Recht. Für die vom Beschwerdeführer geforderte Interessenabwägung zwischen dem Umwelt- und Gesundheitsschutz und den Vorteilen der 5G-Technologie besteht somit kein Raum. 14. Sistierungsantrag