Auch der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Tiere und Pflanzen mit besonderer Exponiertheit. Im vorliegenden Fall befinden sich betroffene Tiere und Pflanzen grundsätzlich an Orten, an denen sich auch Menschen aufhalten können. Somit sind sie von dem durch die NISV sichergestellten Schutz von Menschen mitgeschützt.