a) Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die durch die Strahlenbelastung verursachten Schäden erbracht. Dies stehe im Gegensatz zum Obligatorium für alle übrigen Emissionen verursachende Anlagebesitzer, wie zum Beispiel Atomkraftwerke. b) Gemäss Art. 59b Bst. a USG31 kann der Bundesrat den Inhabern bestimmter Betriebe und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Die kantonalen Baubehörden können daher die Erteilung der Baubewilligung für eine solche