Inwiefern der Beschwerdegegnerin auf andere Weise ein Sondervorteil entsteht, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere beansprucht sie keine Ausnahmebewilligung. Im Übrigen sind allfällige Entschädigungsansprüche für Wertverminderung von Liegenschaften ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben Erwägung 9 und Art. 31 Abs. 3 BauG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 11. Haftpflichtversicherung