b) Ein Sondervorteil im Sinne des Baugesetzes liegt dann vor, wenn ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn oder einer Nachbarin bauen darf (vgl. Art. 30 Abs. 1 BauG). Dass für ein Mobilfunknetz keine Gesamtplanungspflicht besteht, wurde bereits oben in Erwägung 2 dargelegt. Inwiefern der Beschwerdegegnerin auf andere Weise ein Sondervorteil entsteht, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere beansprucht sie keine Ausnahmebewilligung.