Dadurch entstehe der Beschwerdegegnerin ein Sondervorteil, basierend auf unzähligen Strahlenbeeinträchtigungen und Wertverminderungen von Einzelliegenschaften, welcher schweizweit ein Vielfaches der Konzessionskosten ausmachen dürfte. Sollte eine Baubewilligung erteilt werden, macht der Beschwerdeführer vollumfängliche Entschädigung durch Wertverminderung der Liegenschaft geltend.