a) Der Beschwerdeführer rügt, jede andere nationale Infrastrukturanlage müsse stufengerechte langfristige und übergeordnete Planerlassverfahren gemäss Umweltschutzgesetz durchlaufen. Beim Mobilfunk solle nun dagegen ohne konkreten Umweltschutzbericht für jede Antenne eine isolierte Baubewilligung erteilt werden, ohne dass die effektiven Auswirkungen auf die Umwelt bekannt seien. Dadurch entstehe der Beschwerdegegnerin ein Sondervorteil, basierend auf unzähligen Strahlenbeeinträchtigungen und Wertverminderungen von Einzelliegenschaften, welcher schweizweit ein Vielfaches der Konzessionskosten ausmachen dürfte.