Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Eine mögliche Wertverminderung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, verursacht durch die geplante Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin, ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insofern ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie auch unbegründet. Gestützt auf das Standortdatenblatt lässt sich die zukünftige Strahlenbelastung prognostizieren. Der mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit wird durch die Anordnung von Abnahmemessungen Rechnung getragen.