a) Der Beschwerdeführer rügt, eine Wertverminderung der Liegenschaften im Einspracheperimeter sei unbestritten. Zwar habe das Bundesgericht festgehalten, für eine Entschädigung dürfe die Beeinträchtigung nicht nur ideell oder psychisch erfolgen, sondern müsse auch physisch erfolgen und messbar sein. Genau das sei jedoch hier aus verschiedenen genannten Gründen nicht möglich, die effektive und zukünftige Strahlenbelastung könne nicht beurteilt werden. b) Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im