Soweit der Beschwerdeführer die Privilegierung von adaptiven Antennen anführt, wurde bereits erläutert, dass diese Privilegierung vorliegend nicht zum Tragen kommt; dementsprechend treten auch keine Grenzwertüberschreitungen auf (vgl. oben Erwägungen 3.b und 4.b). Somit kann hier nicht davon gesprochen werden, dass der Gesundheitsschutz ausgehöhlt und das Vorsorgeprinzip verletzt wird. Schliesslich sind auch allfällige Moratorien anderer Kantone für den Bau neuer Mobilfunkanlagen hier unbeachtlich. Die Rüge betreffend Gesundheitsgefährdung ist demnach unbegründet. 9. Wertverminderung