Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2019 auf eine angebliche Auskunft beruft, wonach die Mobilfunkanlage nicht im Qualitätssicherungssystem erfasst werde, ist dies nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, dass die Netzbetreiber verpflichtet sind, dieses System zu betreiben und auch die hier nachgesuchte Mobilfunkanlage in diesem System erfasst werden muss. Die Rüge betreffend QS-System ist somit unbegründet. 8. Gesundheitsgefährdung