c) Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Möglichkeit der Einsicht durch das Umweltamt nachzuweisen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörden gemäss den massgebenden Empfehlungen des BAFU keinen Onlinezugriff auf die Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiberinnen haben. Diese müssen nur Einsicht in die QS-Datenbank gewähren. Diese Einsicht wird den zuständigen kantonalen Fachbehörden gewährt.27 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2019 auf eine angebliche Auskunft beruft, wonach die Mobilfunkanlage nicht im Qualitätssicherungssystem erfasst werde, ist dies nicht nachvollziehbar.