b) Wie bereits erwähnt beziehen sich die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte auf die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage (oben Erwägung 3.b). Sichergestellt wird die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung mit dem QS-System. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, dieses System zur Gewährleistung der Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu betreiben. Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben mehrfach bestätigt, dass dieses QS-System den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der bewilligten Sendeleistung und an die Einhaltung der immissionsrechtlichen Grenzwerte genügt.25