a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das Qualitätssicherungssystem (QS- System) existiere nicht. Soweit es existiere, müsse die Möglichkeit der Einsicht durch das Amt für Umwelt nachgewiesen werden. Daher sei das Baugesuch abzuweisen, weil die Strahlenbelastung nicht abgeschätzt werden könne. In seinen Eingaben vom 2. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 verweist er auf das Bundesgericht, das ebenfalls Zweifel am QS-System habe und eine schweizweite Sonderprüfung angeordnet habe.