c) Aus welcher aktuell gültigen Bestimmung der Beschwerdeführer ableitet, in Wohnzonen seien nur Anlagen zum Empfang von Signalen gestattet, ist nicht erkennbar. Im Übrigen wäre eine solche Bestimmung für Mobilfunkanlagen ohnehin bundesrechtswidrig und damit unzulässig. Ein generelles Verbot von Mobilfunkantennen in Wohnzonen würde die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzten, indem sie den 22 BGer 1C_468/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.3 23 Vgl. BGer 1C_468/2011 vom 18. Juni 2012 Sachverhalt A und E. 2.4