Somit erweist sich die geplante Mobilfunkanlage als in der Wohnzone W3 zonenkonform. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Sendeleistung der 5G-Antenne von lediglich 50 W ermögliche keine flächendeckende Versorgung, sondern sei lediglich 50 m um die Antenne nutzbar, unterstreicht dies den unmittelbaren funktionellen Bezug zum vorgesehenen Standort.