Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzer und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (…). In eigentlichen Wohnzonen weisen Mobilfunkanlagen dann einen unmittelbaren funktionellen Bezug zum Standort auf, wenn die Anlage der lokalen Versorgung dient. Hierfür kann verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht (…), nicht aber, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze halt macht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt (…)."22