a) Der Beschwerdeführer rügt, Infrastrukturanlagen könnten innerhalb der Bauzone nur als zonenkonform bewilligt werden, wenn sich ein unmittelbarer funktioneller Bezug zum Ort erkennen lasse (BGE 133 II 321). Der Bezug der projektierten Antennenanlage zur Wohnzone, in welchem sich der Standort befinde, sei nicht erkennbar. Dem Gesuch lasse sich nicht entnehmen, welche Bauzonen versorgt werden sollten. Die Sendeleistung der 5G-Antenne von lediglich 50 W ermögliche keine flächendeckende Versorgung, sondern sei lediglich 50 m um die Antenne nutzbar. Zudem seien in Wohnzonen nur Anlagen zum Empfang von Signalen gestattet.