Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist somit grundsätzlich Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Sofern die Mobilfunkanlage den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2 BauG), besteht innerhalb der Bauzone ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die gemäss Beschwerdeführer bevorstehende Änderung des Baureglements ist somit auch kein Sistierungsgrund. Die Rüge der fehlenden Standortevaluation ist folglich unbegründet. 6. Zonenkonformität