a) Der Beschwerdeführer rügt, eine Standortevaluation fehle und alternative Standorte seien nicht geprüft worden. Aus den Gesuchsunterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet dieser Standort gewählt worden sei. Gemäss Entwurf zur Änderung des Baureglements der Gemeinde Unterseen würden die Aussenantennen neu geregelt. Antennenanlagen in Wohnzonen seien erst in dritter Priorität möglich. Im Hinblick auf das in Überarbeitung stehende Baureglement müsse nachgewiesen werden, dass eine Mobilfunkantenne in einem Wohngebiet trotz dritter Priorität unbedingt notwendig sei. Die Kriterien, welche eine Antenne an einem Ort dritter Priorität erlauben würden, seien noch nicht festgelegt.