Im Übrigen dürfte die Messempfehlung in absehbarer Zeit vorliegen. Die Beschwerdegegnerin kann somit die Nachmessung vermeiden, indem sie mit der Inbetriebnahme der Anlage zuwartet, soweit die Messempfehlung bis zur Fertigstellung der Mobilfunkanlage nicht ohnehin bereits vorliegt. Das Dispositiv im angefochtenen Entscheid wird daher mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. 5. Standortevaluation