Auch die Kritik der Beschwerdegegnerin an diesem Vorgehen ist unbegründet. Eine zusätzliche Auflage, mit welcher sie verpflichtet wird, die bereits angeordnete Abnahmemessung innert drei Monaten nach Vorliegen der Messempfehlung für 5G zu wiederholen, steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, ist durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und ist verhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen für eine Auflage erfüllt.20 Im Übrigen dürfte die Messempfehlung in absehbarer Zeit vorliegen.