Die Kritik des Beschwerdeführers an diesem Vorgehen ist unbegründet. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, müssen alle Frequenzbänder, also auch das Frequenzband 3'400 MHz bereits mit der ersten, ordentlichen Abnahmemessung überprüft werden. Eingeschränkt ist diese Abnahmemessung nur insofern, als sie für 5G-Funkdienste nicht aufgrund einer Messempfehlung, sondern gestützt auf den aktuellen Stand der Technik vorgenommen wird.