c) Damit die NISV-Änderung hinsichtlich des massgebenden Betriebszustands bei adaptiven Antennen angewendet werden kann, bedarf es einer Vollzugshilfe.16 Wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht, ist diese noch ausstehend. Da diese NISV-Änderung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, ist aber auch das Fehlen der entsprechenden Vollzugshilfe irrelevant. Dementsprechend ist dies auch kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ob andere Kantone alle Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen sistiert haben, braucht nicht geprüft zu werden. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies hier kein Sistierungsgrund.