der A.________ AG vom 2. Juli 2019 wird die Rechtmässigkeit dieser Verordnungsänderung zwar bestritten. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Im vorliegenden Fall wurden die adaptiven Antennen in einem Worst-Case-Szenario behandelt. Dabei wird die Strahlung wie bei konventionellen Anlagen nach der maximalen Leistung beurteilt (vgl. Anhang 1, Ziff. 63, 1. Halbsatz NISV).12 Die tatsächliche Strahlung wird damit überschätzt und die Beurteilung ist auf der sicheren Seite.13 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.