Im Übrigen stünden die erforderliche Vollzugsempfehlung und ein akkreditiertes Abnahmemessverfahren für adaptive Antennen derzeit noch aus, weshalb die Einhaltung der Grenzwerte ohnehin nicht gewährleistet werden könne. Aus diesem Grund habe der Kanton Zug alle Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen sistiert. Deshalb werde beantragt, das Baugesuch mindestens bis zum Vorliegen der Vollzugsempfehlung zu sistieren. b) Gemäss der Änderung vom 17. April 2019 der NISV wird beim massgebenden Betriebszustand bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme berücksichtigt (Anhang 1, Ziff. 63, 2. Halbsatz NISV). Im Rechtsgutachten